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Satzung

der Deutschen Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie (DGPM) (Stand: 22. Juni 2022)

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 23.07.1992 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter dem Namen „Deutsche Gesellschaft für Psychotherapeutische Medizin (DGPM) e.V.“ unter der Nummer 69 VR 13356 eingetragene Verein trägt nun den Namen: „Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie (DGPM) e. V.
  2. Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a. Vertretung der Belange des Gebietes „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ und der Ärztlichen Psychotherapie in der Lehre und Forschung, der Weiterbildung sowie der praktischen Umsetzung in der Krankenversorgung.
    b. Maßnahmen zur Weiterentwicklung der psychosomatischen Versorgung in der Medizin,
    c. wissenschaftlich-fachliche Kooperationen mit engagierten Berufsgruppen sowie wissenschaftliche Weiterentwicklung und Erarbeitung von Standards für Aus-, Fort- und  Weiterbildung,
    d. die Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen und die Veröffentlichung derer Ergebnisse, sowie das Abhalten von wissenschaftlichen Kongressen und Lehrveranstaltungen, die sich dem Anliegen der psychosomatischen Medizin und Ärztlichen Psychotherapie widmen.
    e. Erstellung von Stellungnahmen, welche das Krankheitsbild sowie Behandlungsmöglichkeiten zum Gegenstand haben,
    f. Öffentlichkeits- und Pressearbeit insbesondere zu Themen der Psychosomatischen Medizin.
  4. Der Satzungszweck kann auch verwirklicht werden insbesondere durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der in Ziffer 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
  5. Der Satzungszweck kann auch durch die vergünstigte Überlassung von Gütern und Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke erfolgen. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
  6. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen bedienen und kann auch seinerseits als Hilfsperson für andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig werden (§ 57 Abs. 1 S. 2 AO).

§ 3  Steuerbegünstigte Zwecke

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied können werden Ärzte und Ärztinnen
    a. mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt/Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“,
    b. mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt/Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin“,
    c. mit den Zusatzbezeichnungen „Psychotherapie“, „Psychotherapie – fachgebunden“,
    d. mit der Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“,
    e. soweit sie am Verschmelzungstag ordentliches Mitglied der Allgemeinen Ärztlichen Gesellschaft für Psychotherapie (AÄGP) sind.
    f. Ärzte und Ärztinnen für die Dauer ihrer Weiterbildung zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie.
    Affiliiertes Mitglied können werden Ärzte und Ärztinnen, die sich für psychosomatische Medizin und ärztliche Psychotherapie interessieren, auf der Basis von 2 Voten ordentlicher Mitglieder.
    Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person mit Ausnahme der Personen nach Abs. 1a. bis 1f. werden, die sich bereit erklärt, den Verein und die Satzungsziele zu unterstützen.
    Über die Aufnahme eines Fördermitglieds entscheidet der Vorstand.Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Mitglieder zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden ernennen. Diese Mitgliedschaften sind beitragsfrei.
  2. Der schriftliche Antrag auf Mitgliedschaft kann beim für den Tätigkeitsort des Bewerbers/der Bewerberin zuständigen Landesverband oder beim Bundesverband gestellt werden. Die Mitgliedschaft wird im für den Tätigkeitsort des Bewerbers/der Bewerberin zuständigen Landesverband erworben.Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesvorstand; er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
    Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat; über den Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand.
    Der Ausschluss aus dem Verein bewirkt zugleich das Ende einer Mitgliedschaft im Landesverband.

§ 5  Kommissionen

  1. Der Vorstand kann zur Erfüllung der Satzungsziele Kommissionen bilden.
  2. Kommissionen der DGPM sind Gremien, die zentrale Fragen eines Versorgungsbereichs oder des Fachgebietes bearbeiten. Sie unterstützen den Vorstand und arbeiten ihm zu.

§ 6  Sektionen

Der Vorstand kann zur Verfolgung spezifischer Aufgabenstellungen Sektionen bilden, die bestimmte Tätigkeitsfelder und Methoden vertreten, z.B. Psychosomatische Grundversorgung und Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen. Grundversorgung und Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen.

§ 7  Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit ist in der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt.

§ 8  Landesverbände

  1. Die Mitglieder eines Bundeslandes oder mehrerer Bundesländer können sich in Form von Vereinen zu entsprechenden Landesverbänden zusammenschließen. Die Gründung derartiger Verbände bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins.
  2. Die Satzungen der Landesverbände müssen im Einklang mit der Satzung des Vereins stehen. Im Vereinsnamen muss deutlich werden, dass es sich um einen Landesverband der DGPM handelt. Im Übrigen beschließen die Landesverbände in ihren eigenen Angelegenheiten, insbesondere auch über die personelle Besetzung ihrer Organe, selbstständig. Soweit überregionale Interessen berührt sind, werden diese in Abstimmung und im Benehmen mit dem Vorstand des Vereins und unter Beachtung der Beschlüsse seiner Organe verfolgt („Verbandstreue“).
  3. Die Satzungen der Landesverbände haben vorzusehen, dass der/die Vorsitzende der DGPM berechtigt ist, den Vorstand des Landesverbandes an dessen Sitz unter Festsetzung einer Tagesordnung einzuberufen. Zu einer solchen Einberufung ist ein Beschluss des Beirates der DGPM erforderlich, der auch schriftlich eingeholt werden kann. Durch Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung der DGPM, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder bedarf, kann einem Landesverband aus wichtigem Grunde (insbesondere: gravierender Verstoß gegen Satzung, Interessen oder Beschlüsse der DGPM) untersagt werden, den Namensbestandteil „Landesverband der Deutschen Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie (DGPM) e.V.“ weiterhin zu führen.
  4. Die Landesverbände pflegen den kollegialen Zusammenhalt ihrer Mitglieder und verfolgen deren Interessen sowie die Interessen des Vereins auf regionaler Ebene. Sie unterstützen den Vorstand des Vereins, der die Durchführung bestimmter Aufgaben an sie delegieren kann, bei der Erfüllung seiner Aufgaben und unterrichten ihn über die wesentlichen Entwicklungen in den Regionen. Ihnen obliegen insbesondere die Kontakte zu den Landesärztekammern, Kassenärztlichen Vereinigungen, Landesministerien und sonstigen öffentlichen wie privaten Institutionen.
  5. Die Auflösung eines Landesverbandes wird nur mit Zustimmung des Vereins rechtswirksam.

§ 9  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat

§ 10  Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei, höchstens elf Personen, nämlich dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu sechs Beisitzern/Beisitzerinnen. Außerdem gehören dem Vorstand ohne Stimmrecht für jeweils ein Jahr der Vorsitzende/die Vorsitzende der abgelaufenen Wahlperiode und der/die Vorsitzende der zukünftigen Wahlperiode an. Der/die Vorsitzende und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder müssen Fachärzte/Fachärztinnen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sein. Die Grundorientierungen der Weiterbildung zum Facharzt/Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sollen im Vorstand vertreten sein. Die Gruppierungen der niedergelassenen Ärzte/Ärztinnen, die leitenden Ärzte/Ärztinnen der Psychosomatisch-Psychotherapeutischen Krankenhäuser und Abteilungen, der Rehabilitationskliniken sowie die Hochschullehrer/Hochschullehrinnen sollen im Vorstand angemessen vertreten sein. Der Vorstand gibt sich mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung, die die Verteilung der Aufgaben regelt.
  2. Vertretungsvorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende und seine Stellvertreter/innen. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt, im Innenverhältnis die Stellvertreter/innen allerdings nur dann, wenn sie dazu von dem/der Vorsitzenden ermächtigt wurden.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. In der ordentlichen Mitgliederversammlung, die der Mitgliederversammlung vorausgeht, die den Vorstand gemäß Satz 1 wählt, wird die Person, die in der nächsten Wahlperiode Vorsitzender/Vorsitzende sein soll, in den Vorstand ohne Stimmrecht gewählt. Diese Person wird in der Mitgliederversammlung, die den neuen Vorstand wählt, ohne erneute Wahl Vorsitzender/Vorsitzende, es sei denn, die Mitgliederversammlung wählt mit absoluter Stimmenmehrheit eine andere Person zum/zur Vorsitzenden. Nach- und Ersatzwahlen erfolgen für die Dauer der laufenden Wahlperiode. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen und einer angemessenen Aufwandsentschädigung. Über Änderungen der Aufwandsentschädigung wird in der Mitgliederversammlung berichtet.

§ 11  Beirat

  1. Der Beirat des Vereins besteht aus den Vorsitzenden der Landesverbände bzw. deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen. Er berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben.
  2. Beirat und Vorstand tagen mindestens einmal jährlich gemeinsam vor der Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Vorstands.

§ 12  Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich; vorzugsweise durch E-Mail; ansonsten durch einfachen Brief oder Fax. Das Einladungsschreiben gilt dem jeweiligen Mitglied als zugegangen, wenn das Einladungsschreiben an die letzte dem Verein bekannte Zustellungsadresse versandt wurde.
  2. Die Mitgliederversammlung kann auch ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort durch virtuelle Übertragung der Versammlung und Ausübung der Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation stattfinden (virtuelle Mitgliederversammlung). Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine Mitgliederversammlung in Form einer Präsenz- oder virtuellen Sitzung oder einer Kombination beider Verfahren stattfindet, und bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens.
  3. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist Dreiviertelmehrheit erforderlich. Beschlüsse, für die nur einfache Mehrheit erforderlich ist, können auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden, wenn der Vorstand dies für notwendig hält und die Mehrheit der Mitglieder dem schriftlich zustimmt.
  5. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
  6. Der/die Vorsitzende des Vorstands, seine Stellvertreter/innen und die Beisitzer/innen werden in gesonderten Wahlgängen mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt; erforderlichenfalls findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen mit den jeweils höchsten Stimmenzahlen statt. Soweit für diese Ämter nur jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin aufgestellt wird, kann in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13  Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Tätigkeitsort, Bankverbindung etc. Die Zustimmung zur digitalen Erfassung der Daten erfolgt durch die Mitglieder mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung, in der auf diese Zustimmung gesondert hingewiesen wird.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten und anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein.

§ 14  Anfallberechtigung

Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Förderung der Volks- und Berufsbildung.

§ 15  Übergangsbestimmungen

Für den Fall der Beanstandung dieser Satzung durch das Registriergericht oder das Finanzamt für Körperschaften wird der Vertretungsvorstand ermächtigt, die verlangten Satzungsänderungen vorzunehmen.