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Statues

of the German Society of Psychosomatic Medicine and Medical Psychotherapy (Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie, DGPM)
(State of 26th March 2015)

 

§1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 23.07.1992 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter dem Namen "Deutsche Gesellschaft für Psychotherapeutische Medizin (DGPM) e.V." unter der Nummer 69 VR 13356 eingetragene Verein trägt nun den Namen: "Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und ärztliche Psychotherapie (DGPM) e.V."

  2. Sitz des Vereins ist Berlin.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 - Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein vertritt die Belange des Gebietes "Psychosomatische Medizin und Psychotherapie", der fachgebundenen Psychotherapie und der psychotherapeutischen Verfahren in Krankenversorgung, Weiterbildung, Lehre und Forschung.

  2. Der Verein fördert die Integration der Psychosomatik und der Psychotherapie in den medizinischen Gebieten und Bereichen sowie in Wissenschaft und Gesellschaft sowohl bei Erwachsenen wie auch bei Kindern und Jugendlichen.

  3. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber anderen Organisationen, Institutionen und Körperschaften und in der Öffentlichkeit.

 

§3 - Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied können werden Ärzte und Ärztinnen

    a. mit der Gebietsbezeichnung "Facharzt/Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“

    b. mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt/Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin“

    c. mit den Zusatzbezeichnungen „Psychotherapie“, „Psychotherapie – fachgebunden“,

    d. mit der Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“

    e. soweit sie am Verschmelzungstag ordentliches Mitglied der Allgemeinen Ärztlichen Gesellschaft für Psychotherapie (AÄGP) sind.

    f. Ärzte und Ärztinnen für die Dauer ihrer Weiterbildung zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie.

    Affiliiertes Mitglied können werden Ärzte und Ärztinnen, die sich für psychosomatische Medizin und ärztliche Psychotherapie interessieren, auf der Basis von 2 Voten ordentlicher Mitglieder.

    Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Mitglieder zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden ernennen. Diese Mitgliedschaften sind beitragsfrei.

  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beitritt zu dem für den Tätigkeitsort des Bewerbers zuständigen Landesverbands des Vereins (§5) erworben. Über Aufnahmeanträge aus regionalen Bereichen, in denen noch kein Landesverband besteht, entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

  3. Die Mitgliedschaft endet bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverband bzw. durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

    Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat; über den Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand.

    Der Ausschluss aus dem Verein bewirkt zugleich das Ende einer Mitgliedschaft im Landesverband.

 

§4 - 

entfällt

 

§5 - Sektionen

  1. Der Vorstand kann zur Verfolgung spezifischer Aufgabenstellungen Sektionen bilden, die bestimmte Tätigkeitsfelder und Methoden vertreten, z.B. Psychosomatische Grundversorgung und Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen.

 

§6 - Kommissionen

  1. Der Vorstand kann zur Verfolgung spezifischer Aufgabenstellungen Kommissionen einsetzen.

 

§7 - Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit ist in der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt.

 

§8 - Landesverbände

  1. Die Mitglieder eines Bundeslandes oder mehrerer Bundesländer können sich in Form rechtsfähiger Vereine zu entsprechenden Landesverbänden zusammenschließen. Die Gründung derartiger Verbände bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins.

  2. Die Satzungen der Landesverbände müssen im Einklang mit der Satzung des Vereins stehen. Im Vereinsnamen muss deutlich werden, dass es sich um einen Landesverband der DGPM handelt.

    Im Übrigen beschließen die Landesverbände in ihren eigenen Angelegenheiten, insbesondere auch über die personelle Besetzung ihrer Organe, selbstständig. Soweit überregionale Interessen berührt sind, werden diese in Abstimmung und im Benehmen mit dem Vorstand des Vereins und unter Beachtung der Beschlüsse seiner Organe verfolgt ("Verbandstreue").

  3. Die Satzungen der Landesverbände haben vorzusehen, dass der Vorsitzende der DGPM berechtigt ist, den Vorstand des Landesverbandes an dessen Sitz unter Festsetzung einer Tagesordnung einzuberufen. Zu einer solchen Einberufung ist ein Beschluss des Beirates der DGPM erforderlich, der auch schriftlich eingeholt werden kann.

    Durch Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung der DGPM, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder bedarf, kann einem Landesverband aus wichtigem Grunde (insbesondere: gravierender Verstoß gegen Satzung, Interessen oder Beschlüsse der DGPM) untersagt werden, den Namensbestandteil "Landesverband der Deutschen Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (DGPM) e.V." weiterhin zu führen.

  4. Die Landesverbände pflegen den kollegialen Zusammenhalt ihrer Mitglieder und verfolgen deren Interessen sowie die Interessen des Vereins auf regionaler Ebene. Sie unterstützen den Vorstand des Vereins, der die Durchführung bestimmter Aufgaben an sie delegieren kann, bei der Erfüllung seiner Aufgaben und unterrichten ihn über die wesentlichen Entwicklungen in den Regionen. Ihnen obliegen insbesondere die Kontakte zu den Landesärztekammern, Kassenärztlichen Vereinigungen, Landesministerien und sonstigen öffentlichen wie privaten Institutionen.

  5. Die Landesverbände können gesonderte Mitgliedsbeiträge bestimmen.

  6. Die Auflösung eines Landesverbandes wird nur mit Zustimmung des Vereins rechtswirksam.

 
§9 - Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. der Beirat

 

§10 - Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei, höchstens elf Personen, nämlich dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu sechs Beisitzern. Außerdem gehören dem Vorstand ohne Stimmrecht für jeweils ein Jahr der Vorsitzende der abgelaufenen Wahlperiode und der Vorsitzende der zukünftigen Wahlperiode an.
    Der Vorsitzende und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder müssen Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sein. Beide Grundorientierungen der Weiterbildung zum Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sollen im Vorstand vertreten sein. Die Sektionen sowie die Gruppierungen der niedergelassenen Ärzte, der leitenden Ärzte, der psychosomatisch-psychotherapeutischen Krankenhäuser und Abteilungen, der Rehabilitationskliniken sowie der Hochschullehrer sollen im Vorstand angemessen vertreten sein. Der Vorstand gibt sich mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung, die die Verteilung der Aufgaben regelt."

  2. Vertretungsvorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt, im Innenverhältnis die Stellvertreter allerdings nur dann, wenn sie dazu vom Vorsitzenden ermächtigt wurden.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. In der ordentlichen Mitgliederversammlung, die der Mitgliederversammlung vorausgeht, die den Vorstand gemäß Satz 1 wählt, wird die Person, die in der nächsten Wahlperiode Vorsitzender sein soll, in den Vorstand ohne Stimmrecht gewählt. Diese Person wird in der Mitgliederversammlung, die den neuen Vorstand wählt, ohne erneute Wahl Vorsitzender, es sei denn, die Mitgliederversammlung wählt mit absoluter Stimmenmehrheit eine andere Person zum Vorsitzenden. Nach- und Ersatzwahlen erfolgen für die Dauer der laufenden Wahlperiode.
    Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

  4. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

§11 - Beirat

  1. Der Beirat des Vereins besteht aus den Vorsitzenden der Landesverbände bzw. deren Stellvertretern. Er berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben.

  2. Beirat und Vorstand tagen mindestens einmal jährlich gemeinsam vor der Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstands.

 

§12 - Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen; maßgebend ist das Datum des Poststempels.

  2. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist Dreiviertelmehrheit erforderlich. Beschlüsse, für die nur einfache Mehrheit erforderlich ist, können auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden, wenn der Vorstand dies für notwendig hält und die Mehrheit der Mitglieder dem schriftlich zustimmt.

  4. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

  5. Der Vorsitzende des Vorstands, seine Stellvertreter und die Beisitzer werden in gesonderten Wahlgängen mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt; erforderlichenfalls findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den jeweils höchsten Stimmenzahlen statt.
    Soweit für diese Ämter nur jeweils ein Kandidat aufgestellt wird, kann in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden.

  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§13 - Anfallberechtigung

  1. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen einer Vereinigung mit verwandten Zwecken zu.

 

§14 - Übergangsbestimmungen

Für den Fall der Beanstandung dieser Satzung durch das Registriergericht oder das Finanzamt für Körperschaften wird der Vertretungsvorstand ermächtigt, die verlangten Satzungsänderungen vorzunehmen.