Landesverband Hamburg/Schleswig-Holstein – Satzung
Satzung des Landesverbandes Hamburg/Schleswig-Holstein
Satzung
des Landesverbandes Hamburg / Schleswig-Holstein der Deutschen Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie (DGPM) (Stand: 25.06.2019)
§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie (DGPM) Landesverband Hamburg / Schleswig-Holstein
- Sitz des Vereins ist Hamburg.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg mit der Nummer VR 14661 eingetragen.
§2 – Zweck und Aufgaben
- Der Verein vertritt die Belange des Gebietes Psychosomatische Medizin und Psychotherapie und der Zusatzbezeichnungen Psychotherapie/fachgebundene Psychotherapie und Psychoanalyse ebenso wie der psychosomatischen Grundversorgung in Krankenversorgung, Weiterbildung, Lehre und Forschung in den Bundesländern Hamburg und Schleswig-Holstein.
Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber anderen Organisationen, Institutionen und Körperschaften und in der Öffentlichkeit. Er pflegt den kollegialen Zusammenhalt seiner Mitglieder. Er unterstützt den Vorstand der DGPM, der bestimmte Aufgaben an den Verein delegieren kann, bei der Erfüllung seiner Aufgaben und unterrichtet ihn über die wesentlichen Entwicklungen in der Region. Dem Verein obliegen insbesondere die Kontakte zu den Landesärztekammern, Kassenärztlichen Vereinigungen, Landesministerien und sonstigen öffentlichen wie privaten Institutionen. - Die vorgenannten Zwecke und Aufgaben verfolgt der Verein unter Beachtung der Satzung, Interessen und Beschlüsse der DGPM. Der Verein ist Landesverband im Sinne von § 8 der Satzung der im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg von Berlin unter der Vereinsnummer VR 25277 B eingetragenen DGPM.
§3 – Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied können werden im Bundesland Hamburg oder Schleswig-Holstein ansässige Ärzte und Ärztinnen
a) mit der Gebietsbezeichnung Facharzt/Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie.
b) mit der Gebietsbezeichnung Facharzt/Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin,
c) mit den Zusatzbezeichnungen Psychotherapie, Psychotherapie-fachgebunden,
d) mit der Zusatzbezeichnung Psychoanalyse,
e) soweit sie am 18.03.2006 ordentliches Mitglied der Allgemeinen ärztlichen Gesellschaft für Psychotherapie (AÄGP) waren.
Affiliiertes Mitglied können Ärzte und Ärztinnen werden, die sich für Psychosomatische Medizin und ärztliche Psychotherapie interessieren, auf der Basis von Voten zweier ordentlicher Mitglieder. Außerordentliches Mitglied können Ärzte und Ärztinnen werden für die Dauer ihrer Weiterbildung zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Das Stimmrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden ernennen. Diese Mitgliedschaften sind beitragsfrei. - Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben, über den der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft im Verein begründet zugleich die Mitgliedschaft in der DGPM.
- Die Mitgliedschaft wird beendet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds sowie durch Beendigung der Mitgliedschaft in der DGPM. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat; über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein bewirkt zugleich die Beendigung der Mitgliedschaft in der DGPM.
§4 – Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden über die DGPM Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung der DGPM
§5 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§6 – Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Personen, von denen einer der Vorsitzende (Sprecher) und zwei stellvertretende Vorsitzende sind. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind Beisitzer. Der Vorsitzende und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder müssen Fachärzte/innen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sein.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Nach- und Ersatzwahlen erfolgen für die Dauer der laufenden Wahlperiode.
- Der Vorsitzende und die Stellvertreter sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt, im Innenverhältnis die Stellvertreter allerdings nur dann, wenn sie dazu vom Vorsitzenden ermächtigt wurden.
- Der Vorstand tagt bei Bedarf. Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 S. 1 der DGPMSatzung kann der Vorstand auch vom Vorsitzenden der DGPM einberufen werden.
- Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Der Vorstand kann zur Verfolgung spezifischer Aufgaben Arbeitsgruppen einrichten und Beauftragungen aussprechen.
- Der Vorstand kann sich mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung geben, die die Verteilung der Aufgaben regelt.
§7 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, und zwar schriftlich oder durch Textform, also auch durch Telefax oder per E-Mail. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Maßgebend ist das Datum der Absendung.
- Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben. Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist Dreiviertelmehrheit erforderlich. Beschlüsse, für die nur einfache Mehrheit erforderlich ist, können auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden, wenn der Vorstand dies für notwendig hält und die Mehrheit der Mitglieder dem schriftlich zustimmt.
- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
- Der Vorsitzende des Vereins und seine beiden Stellvertreter sowie die Beisitzer werden in gesonderten Wahlgängen mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Erforderlichenfalls findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den jeweils höchsten Stimmenzahlen statt. Soweit sich für die Ämter nur jeweils ein Kandidat bewirbt, kann in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§8 – Auflösung, Anfallberechtigung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
- Die Auflösung des Vereins wird erst nach Zustimmung der DGPM wirksam.
- Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der DGPM zu.
§9 – Übergangsbestimmungen
Für den Fall der Beanstandung dieser Satzung durch das Registergericht oder das Finanzamt für Körperschaften wird der Vorstand ermächtigt, die verlangten Satzungsänderungen vorzunehmen.