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Landesverband Hamburg/Schleswig-Holstein Weiterbildung

Leitfaden für die Durchführung der Weiterbildung zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie im Geltungsbereich der Ärztekammer Hamburg
  1. Für die Weiterbildung in Psychosomatischer Medizin und Psychotherapie sind die jeweils geltenden Bestimmungen des Ärztekammerbereiches bindend, dem die Weiterbildungs-Einrichtung angehört, in der die Weiterbildung absolviert wird. Es gilt dabei immer die Weiterbildungs-Ordnung, die am Beginn der Weiterbildungszeit Gültigkeit hat. Grundsätzlich soll jeder Arzt die Möglichkeit haben, die Weiterbildung unter diesen Bedingungen auch abzuschließen. Hier ist aber Aufmerksamkeit geboten: Wenn die Weiterbildung deutlich länger dauert als die in der Weiterbildungs-Ordnung vorgesehene Mindest-Weiterbildungszeit, kann in der Zwischenzeit eine Novellierung der Weiterbildungs-Ordnung seitens der Ärztekammer vorgenommen worden sein. Es gilt dann für die alte Weiterbildungs-Ordnung eine Übergangszeit, innerhalb derer zu den alten Bedingungen die Weiterbildung noch abgeschlossen werden kann. Diese Übergangs-Bestimmung endet aber mit einem von der Ärztekammer festgelegten Datum. Wird die Weiterbildung bis zu diesem Stichtag nicht abgeschlossen, kommt nur noch ein Weiterbildungs-Abschluss nach den Bedingungen der novellierten Weiterbildungs-Ordnung infrage. Da einzelne Bestimmungen in bedeutsamer Art und Weise abweichen können, ist es für weiterbildende befugte Ärzte wie auch Assistenzärzte absolut notwendig, ein Augenmerk darauf zu haben.
  2. Wechselt der Arzt während der Weiterbildungszeit in ein anderes Bundesland, ist es unerlässlich, sich über abweichende Bestimmungen zu informieren. Obwohl grundsätzlich die Weiterbildungs-Ordnungen der Länder sich an der Muster-Weiterbildungs-Ordnung orientieren, kann es trotzdem in einzelnen Bestimmungen zu bedeutsamen Abweichungen kommen.
  3. Im Kammerbereich Hamburg kommt es öfters zu länderübergreifenden Weiterbildungs-Situationen, z. B. in dem ein Arzt im weiteren Verlauf der Weiterbildung in ein anderes Bundesland wechselt, den berufbegleitenden Teil seiner Weiterbildung (s.u.) aber weiterhin in Hamburg absolviert.In diesem Falle gibt es die Möglichkeit, eine Doppel-Mitgliedschaft in beiden Kammerbereichen. Die Frage, zu welchen Bedingungen bei welcher Kammer die Arztprüfung abgelegt werden kann, sollte unter diesen Bedingungen aber rechtzeitig geklärt werden.
  4. Maßgeblich für die Beendigung der Facharzt-Weiterbildung ist zunächst der Nachweis über die entsprechenden Weiterbildungszeiten, wie sie in der Weiterbildungs-Ordnung festgelegt sind. Darüber hinaus sind die Inhalte der Weiterbildungs-Ordnung nachzuweisen. Das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie weist die Besonderheit auf, dass neben den klinischen Weiterbildungszeiten in der Weiterbildungs-Ordnung auch Inhalte gefordert werden, die in der Regel unter ambulanten Bedingungen zu erbringen sind. Dies bezieht sich vor allem auf die tiefenpsychologisch fundierten Langzeit-Therapien bzw. Verhaltenstherapien.Sofern die Klinik die Erfüllung der ambulanten Langzeit-Therapien (im Umfang von 50 bis 100 Sitzungen) für die Ärzte in Weiterbildung nicht selbst zur Verfügung stellen kann, wird die Weiterbildung im Kammerbereich Hamburg über eine Kooperationsmodell organisiert. Die weiterbildungsbefugten Ärzte kooperieren dabei mit zur berufsbegleitenden weiterbildungsbefugten Instituten. Die ambulanten Langzeit-Therapien können dann in den Ambulanzen dieser Institute erbracht werden. Alternativ gibt es die Möglichkeit der Weiterbildungs-Assistenz in der Praxis eines befugten niedergelassenen Arztes. Die Abrechnung der ambulanten Langzeit-Therapien erfolgt dann über den weiterbildungsbefugten Arzt in der Praxis oder alternativ über die Ambulanz des Institutes.

    Für die Weiterbildungs-Assistenz hat die Ärztekammer Hamburg einen Modell-Vertrag entwickelt, der in der Regel vorsieht, dem Kandidaten mindestens 90 Prozent des von der KV gezahlten Honorars für die Erbringung der ambulanten Langzeit-Therapien auszuzahlen. Die erforderlichen Supervisions-Honorare können dann aus diesen Einnahmen finanziert werden. Die Supervisionsfrequenz beträgt mindestens 1 zu 4.

  5. Es ist in der Regel davon auszugehen, dass die weiterbildungsbefugten Klinikleiter bereit sind, mit allen von der Ärztekammer anerkannten Weiterbildungs-Einrichtungen / Instituten zu kooperieren. Dies ist notwendig, um einen Arzt in Weiterbildung zu ermöglichen, innerhalb des Kammerbereiches oder auch außerhalb des Kammerbereiches die Stelle zu wechseln und die bisherigen Weiterbildungsteile dennoch ohne Beeinträchtigung fortführen zu können. Einzelheiten dazu sollten mit dem jeweiligen zur weiterbildungsbefugten leitendem Arzt besprochen werden. Die Institute haben ihrerseits in der Regel Kooperations-Vereinbarungen mit den leitenden Ärzten, die auch Regeln, welche Mindestanteile an berufsbegleitender Weiterbildung in den Instituten zu erwerben sind (Seminare, Erst-Interviews, Behandlungen unter Supervision). Jeder Arzt in Weiterbildung kann zwischen den von der Ärztekammer anerkannten Weiterbildungs-Einrichtungen / Instituten wählen. Die Wahl hängt auch davon ab, ob er sich für den Schwerpunkt in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie ( bzw. den psychodynamischen Schwerpunkt) oder Verhaltenstherapie entscheidet. Ein späterer Wechsel ist nicht ausgeschlossen, sofern das Institut, in dem die Weiterbildung fortgesetzt werden soll, dem zustimmt. Über die Anerkennung bis dahin absolvierter Anteile der Weiterbildung ist mit dem jeweiligen Weiterbildungs-Ausschuss Klärung herbeizuführen.
  6. Bei Teilzeit-Tätigkeit des in Weiterbildung befindlichen Arztes bietet das Praxisassistenten-Modell die Möglichkeit, nicht nur die Inhalte der dabei erworbenen Weiterbildungs-Anteile anerkennen zu lassen, sondern die ambulante Behandlungstätigkeit zusätzlich auch als Weiterbildungszeit anzuerkennen. Dabei kann folgende Faustregel zugrunde gelegt werden: Pro Behandlungsstunde mit dem Patienten erfolgt eine Anrechnung als Zwei-Zeit-Arbeitsstunden unter Berücksichtigung des Aufwandes für Dokumentationen, Besprechung mit dem Praxisinhaber, Supervision. Werden also die in der Weiterbildungs-Ordnung gegenwärtig vorgesehenen sechs ambulanten Langzeit-Therapien in tiefenpsychologischen Schwerpunkt im Rahmen des Praxis-Assistenten-Modells erbracht, errechnet sich daraus eine Arbeitszeit von in der Regel zwölf Stunden.Bei Teilzeit-Tätigkeit kann die klinische Weiterbildungszeit und die Weiterbildungszeit in der Praxis des niedergelassenen Arztes bis zur Anrechnung einer Vollzeittätigkeit addiert werden.
  7. Besonders hinzuweisen ist auf die in der gegenwärtig gültigen Weiterbildungs-Ordnung formulierte Anforderung, neben der Einzel-Selbsterfahrung auch im Umfang von 70 Stunden, eine Gruppen-Selbsterfahrung zu absolvieren. Hintergrund dieser Regelung war die Überlegung, dass die Tätigkeit in der Klinik meistens im Gruppen-Setting stattfindet, so dass es für die Fachärzte in Weiterbildung als notwendig erachtet wird, in dem dort am häufigsten angewendeten Verfahren, auch über eine Selbsterfahrung zu verfügen. Dieser besonderen Anstrengung steht gegenüber, dass mit dem Abschluss des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie dann auch die Befähigung zur Durchführung ambulanter Gruppentherapie verbunden ist. Dies hat für die Fachärzte insofern eine besondere Bedeutung, als sie damit im Falle der Niederlassung automatisch den Anspruch auf die sozialrechtliche Zulassung als Gruppentherapeut für tiefenpsychologisch fundierte Gruppentherapie erwerben.
  8. Wird als Schwerpunkt der Facharzt-Weiterbildung die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie gewählt, gibt es auch die Möglichkeit einer Vernetzung der Facharzt-Weiterbildung mit der Weiterbildung zur Zusatzbezeichnung Psychoanalyse. Die Bestimmungen für den Erwerb der Zusatzbezeichnung Psychoanalyse sind entsprechend in der Weiterbildungs-Ordnung geregelt. Von den dort erforderlichen Langzeit-Therapien in analytischer Psychotherapie, sind zwei Langzeit-Therapien auf die erforderlichen sechs Behandlungen im Facharzt anzurechnen, d. h. wenn der Facharzt vier tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapien durchführt und zusätzlich zwei psychoanalytische Psychotherapien im Rahmen der Weiterbildung zur Zusatzbezeichnung Psychoanalyse, so kann dies erforderlichen Anzahl von sechs Langzeit-Behandlungen im Facharzt Psychosomatische Medizin addiert werden („sog. Versenkungsmodell“). Die Zusatzbezeichnung Psychoanalyse kann dabei grundsätzlich erst nach Abschluss der Facharzt-Weiterbildung erworben werden.
  9. Zu beachten ist auch, dass im Rahmen der Weiterbildung die Teilnahme an einer Balint-Gruppe bzw. Gruppen zur interaktionellen Fallarbeit erforderlich sind.
  10. Die Weiterbildung wird mit einer Prüfung bei der Ärztekammer abgeschlossen. Im Kammerbereich Hamburg ist es üblich, dass der angehende Facharzt zu dieser Prüfung einen Psychotherapie-Fall einreicht. Dies kann zum Beispiel der Erstantrag im Rahmen der Beantragung gem. Psychotherapierichtlinie sein, ggf. ergänzt um eine Verlaufsdarstellung. Alternativ kann auch ein Psychotherapiefall eingereicht werden, der im ambulanten oder stationären Setting ohne formale Beantragung behandelt wurde.Die Prüfung gliedert sich dann in einen Teil, in dem anhand des eingereichten Falles im kollegialen Gespräch Fragen der Differentialdiagnostik und –Indikation, der Psychodynamik (Verhaltensanalyse) und der Behandlungstechnik erörtert werden. In einem zweiten Teil der Prüfung steht das fachärztliche Wissen um Diagnostik, Leitlinien, medikamentöse Behandlung, Psychotherapieverfahren, therapeutische Methoden etc. im Mittelpunkt, um die Fachkenntnisse zu überprüfen.

19. Juli 2012
Dr. med. Rüth-Behr